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30x30-ring.jpg (450 Byte) Homepage
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10x10-gelb.jpg (652 Byte) Steuerliche Freistellung

steuerbefreit seit 09.02.81
anerkannt durch Finanzamt Leverkusen  
Steuernummer 230/5721/0831
letzter Freistellungsbescheid vom 24. 04. 98
Freistellungsgründe: Mildtätigkeit, Gemeinnützigkeit nach Nr. 1,2,
5,12,20,22 gem. Anlage 7 EStR

 

 

"Formalien müssen sein. Aber seien Sie versichert: sie sind ein Organisationsrahmen, keineswegs ein zementierter Formalismus."
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CDH e.V.

30x30-ring.jpg (450 Byte) Satzung
30x30-ring.jpg (450 Byte) Mitglieder & Vorstand
30x30-ring.jpg (450 Byte) Spenden
30x30-ring.jpg (450 Byte) Haushalte / Geldverwendung
30x30-ring.jpg (450 Byte) Idee & Idealismus
30x30-ring.jpg (450 Byte) Stationen der Hilfe
30x30-ring.jpg (450 Byte) Video ausleihen
. 10x10-gelb.jpg (652 Byte) § 1 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung durch die Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet sowie durch die selbstlose Unterstützung notleidender Menschen. Das Zielland der Hilfe ist Sri Lanka.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1.1. die materielle und ideelle Unterstützung

1.1.1. von Kindern, die aus familiären Gründen eine Fremderziehung benötigen,

1.1.2. von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind und

1.1.3. von Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist.

1.2. die materielle und ideelle Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich Studentenhilfe gemäß Anlage 7 Ziffer 5 ESTR. Hierzu gehört auch die Schulung von Ausbildern und die Übernahme damit zusammenhängender Kosten hier in Deutschland mit Hinblick auf ihre spätere Aufgabe in Sri Lanka.

1.3. den Ausbau des öffentlichen Gesundheitswesens wie z.B. durch die
Zurverfügungstellung von medizinisch-technischen Geräten, Medikamenten und allgemeinen Einrichtungsgegenständen für Krankenhäuser und Gesundheitsstationen.

1.4. Maßnahmen der Entwicklungshilfe für besonders hilfsbedürftige
Bevölkerungskreise in Form von Wohnungsbau, Verbesserung der Lebensbedingungen und Hilfe zur Selbsthilfe.

1.5. die Förderung des Friedens, der gegenseitigen Hilfsbereitschaft, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Religion und der Völkerverständigung durch öffentliche Vorträge und andere diesem Zweck dienende Veranstaltungen in Sri Lanka, Deutschland sowie auch in anderen Ländern.

2. Zum Zwecke dieser Aufgabenerfüllung veranstaltet der Verein die Sammlung von Sach- und Geldspenden.

3. Bei der Verwirklichung einzelner Maßnahmen arbeitet der Verein mit Hilfspersonen, juristischen Personen öffentlichen Rechts oder auch öffentlichen Dienststellen zusammen, soweit die karitative Ausrichtung und eine dem Satzungszweck dienende Leistung sichergestellt ist.


10x10-gelb.jpg (652 Byte) § 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Ceylon-Direkthilfe" und hat seinen Sitz in Leichlingen.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgerichts eingetragen und führt in seinem Namen den Zusatz "e.V." (eingetragener Verein).

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

10x10-gelb.jpg (652 Byte) § 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich bereiterklärt, dem Zwecke des Vereins in besonderem Maße zu dienen.

10x10-gelb.jpg (652 Byte) § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

10x10-gelb.jpg (652 Byte) § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

2. Die Mitgliedschaft endet:

2.1. durch Tod
2.2. durch Austritt
2.3. durch
Ausschluss

3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Es gilt eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Jahresende.

4. Der Ausschluss erfolgt:

4.1. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung und die
Interessen des Vereins
4.2. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des
Vereinslebens
4.3. wegen sonstiger schwerwiegender Gründe.

5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, nachdem er das betroffene Mitglied angehört hat. Diese Entscheidung muss von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden. Bei Nichtbestätigung gilt der Ausschluss als nicht vollzogen. Dem betroffenen Mitglied wird der Ausschließungsbeschluss per Einschreibebrief mitgeteilt.

6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von geleisteten Spenden ist ausgeschlossen.

10x10-gelb.jpg (652 Byte) § 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

1. Der Verein erhebt keinen festen Jahresbeitrag und keine Aufnahmegebühr.

2. Die Mitglieder sind jedoch gehalten, die Ziele des Vereins auch durch finanzielle Beiträge in Form von Spenden zu fördern.

10x10-gelb.jpg (652 Byte) § 7 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind:

1. der Vorstand (ggf. durch Beiräte erweitert)
2. die Mitgliederversammlung

10x10-gelb.jpg (652 Byte) § 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des 2. Vorsitzenden
- einem Beisitzer

2. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich von jedem Vorstandsmitglied allein vertreten werden.

3. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Geschäfte des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung.

4. Zur Führung der laufenden Geschäftsvorgänge kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Möglichkeit der Wiederwahl ist gegeben.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Der Wahrung dieser Form und Frist bedarf es nicht, wenn 3/4 der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu einem anderen Verfahren schriftlich oder telefonisch erklären. So können z.B. auch in besonderen Fällen Beschlüsse schriftlich oder telefonisch gefasst werden. Der Vorstand ist in jedem Falle mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einzusetzen.

8. Der Vorstand hat das Recht, im Bedarfsfalle Beiräte zu bestellen, die die Stellung eines "besonderen Vertreters" gemäß § 30 BGB haben.

10x10-gelb.jpg (652 Byte) § 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich während der ersten drei Monate schriftlich einzuberufen.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorstand einberufen, wenn es das Vereinsinteresse fordert oder wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.

4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben.

10x10-gelb.jpg (652 Byte) § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Die Wahl des Vorstandes.

2. Die Beschlussfassung über den jährlichen Vereinshaushalt.

3. Die Wahl der Rechnungsprüfer oder Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren. Diese Prüfer dürfen weder Angestellte des Vereins sein noch dürfen sie dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung jeweils nach Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Darüber hinaus sind Prüfungen der Kasse und der Vereinsunterlagen jederzeit zulässig.

4. Die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Prüfer und Erteilung der Entlastung.

5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
6.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind mit mindestens drei Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.

10x10-gelb.jpg (652 Byte) § 11 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

2. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

10x10-gelb.jpg (652 Byte) § 12 Vermögen und Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

10x10-gelb.jpg (652 Byte) § 13 Vereinsauflösung

1. Für den
Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

4. Zur Abwicklung einer beschlossenen Vereinsauflösung wählt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31. März 1988 beschlossen und am 29. März 1991 geändert

Unterschriften:

Carl-Heinz Beier , Vorsitzender

Martina Knauf, Protokollführerin

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Wieder sehen können! Was bei uns als selbstverständlicher Anspruch gilt, ist in anderen Ländern der Welt wie die Verwirklichung eines Traums. Die Ceylon-Direkthilfe organisiert unter anderem im großen Umfang die Wieder- und Weiterverwendung von medizinischen Hilfsmitteln, Brillen, Hörgeräten usw.

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Wieder gehen können! Ohne fremde Hilfe in Form von Geld, Material und vor allem viel Sachverstand wären manche Kinder mit Behinderung in ihrer Lebensentwicklung extrem stark eingeschränkt. Wir sind froh und dankbar, dass viele Menschen in Sri Lanka unsere Projekte nicht nur mit organisatorischer Hilfe am Leben halten, sondern ihre Arbeitszeit, Ihr Wissen und Ihre Geduld zur Verfügung stellen, um konkrete und individuelle Aufgaben durchzuführen.

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Eine Zukunft haben. Die Schul- und Ausbildungsprojekte der Ceylon-Direkthilfe sind dem modernen Leben angepasst. Nicht Berufe und Wissenserwerb, nur um "beschäftigt zu sein", sondern Know-how-Vermittlung, um den eigenen Lebensunterhalt verdienen zu können, das ist das Ziel. Und so gehören Computer - auch in der scheinbar idyllischen Umgebung der Palmenhaine - zum Selbstverständnis für eine moderne, zeitgemäße Berufsvorbereitung.

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