§ 1 Zweck des Vereins1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung durch die Förderung der
Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet sowie durch die selbstlose
Unterstützung notleidender Menschen. Das Zielland der Hilfe ist Sri Lanka.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1.1. die materielle und ideelle Unterstützung
1.1.1. von Kindern, die aus familiären Gründen eine
Fremderziehung benötigen,
1.1.2. von Personen, die infolge ihres körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind und
1.1.3. von Personen, deren wirtschaftliche Lage aus
besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist.
1.2. die materielle und ideelle Förderung der Erziehung,
Volks- und Berufsausbildung einschließlich Studentenhilfe gemäß Anlage 7 Ziffer 5 ESTR.
Hierzu gehört auch die Schulung von Ausbildern und die Übernahme damit
zusammenhängender Kosten hier in Deutschland mit Hinblick auf ihre spätere Aufgabe in
Sri Lanka.
1.3. den Ausbau des öffentlichen Gesundheitswesens wie z.B.
durch die
Zurverfügungstellung von medizinisch-technischen Geräten, Medikamenten und allgemeinen
Einrichtungsgegenständen für Krankenhäuser und Gesundheitsstationen.
1.4. Maßnahmen der Entwicklungshilfe für besonders
hilfsbedürftige
Bevölkerungskreise in Form von Wohnungsbau, Verbesserung der Lebensbedingungen und Hilfe
zur Selbsthilfe.
1.5. die Förderung des Friedens, der gegenseitigen
Hilfsbereitschaft, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und Religion und der Völkerverständigung durch öffentliche Vorträge und andere
diesem Zweck dienende Veranstaltungen in Sri Lanka, Deutschland sowie auch in anderen
Ländern.
2. Zum Zwecke dieser Aufgabenerfüllung veranstaltet der
Verein die Sammlung von Sach- und Geldspenden.
3. Bei der Verwirklichung einzelner Maßnahmen arbeitet der
Verein mit Hilfspersonen, juristischen Personen öffentlichen Rechts oder auch
öffentlichen Dienststellen zusammen, soweit die karitative
Ausrichtung und eine dem
Satzungszweck dienende Leistung sichergestellt ist.
§
2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Ceylon-Direkthilfe"
und hat seinen Sitz in Leichlingen.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des für den Sitz
des Vereins zuständigen Amtsgerichts eingetragen und führt in seinem Namen den Zusatz
"e.V." (eingetragener Verein).
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich bereiterklärt, dem Zwecke des
Vereins in besonderem Maße zu dienen.
§
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins
nach besten Kräften zu fördern.
§
5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Die Mitgliedschaft endet:
2.1. durch Tod
2.2. durch Austritt
2.3. durch Ausschluss
3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erfolgen. Es gilt eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Jahresende.
4. Der Ausschluss
erfolgt:
4.1. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung
und die
Interessen des Vereins
4.2. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des
Vereinslebens
4.3. wegen sonstiger schwerwiegender Gründe.
5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt,
entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, nachdem er das
betroffene Mitglied angehört hat. Diese Entscheidung muss
von der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung bestätigt werden. Bei Nichtbestätigung gilt der Ausschluss
als
nicht vollzogen. Dem betroffenen Mitglied wird der Ausschließungsbeschluss per
Einschreibebrief mitgeteilt.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von geleisteten Spenden
ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1. Der Verein erhebt keinen festen Jahresbeitrag und keine Aufnahmegebühr.
2. Die Mitglieder sind jedoch gehalten, die Ziele des Vereins
auch durch finanzielle Beiträge in Form von Spenden zu fördern.
§ 7 Organe des Vereins
Die Vereinsorgane sind:
1. der Vorstand (ggf. durch Beiräte erweitert)
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des 2. Vorsitzenden
- einem Beisitzer
2. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich von
jedem Vorstandsmitglied allein vertreten werden.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Geschäfte des
Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Er beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung.
4. Zur Führung der laufenden Geschäftsvorgänge kann der
Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist. Die Möglichkeit der Wiederwahl ist gegeben.
6. Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 14
Tagen einberufen werden. Der Wahrung dieser Form und Frist bedarf es nicht, wenn 3/4 der
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu einem anderen Verfahren schriftlich oder
telefonisch erklären. So können z.B. auch in besonderen Fällen Beschlüsse schriftlich
oder telefonisch gefasst werden. Der Vorstand ist in jedem Falle mit der einfachen
Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Sitzungsleiters.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die
übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch einzusetzen.
8. Der Vorstand hat das Recht, im Bedarfsfalle Beiräte zu
bestellen, die die Stellung eines "besonderen Vertreters" gemäß § 30 BGB
haben.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich
während der ersten drei Monate schriftlich einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit
einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss der
Vorstand einberufen, wenn es das Vereinsinteresse fordert oder wenn es von mindestens
einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlussfähig
anerkannt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes.
2. Die Beschlussfassung
über den jährlichen
Vereinshaushalt.
3. Die Wahl der Rechnungsprüfer oder Revisoren auf die Dauer
von zwei Jahren. Diese Prüfer dürfen weder Angestellte des Vereins sein noch dürfen sie
dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören. Sie haben das Recht und
die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung jeweils nach Jahresabschluss
zu prüfen
und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Darüber hinaus sind Prüfungen der
Kasse und der Vereinsunterlagen jederzeit zulässig.
4. Die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des
Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Prüfer und Erteilung der Entlastung.
5. Die Beschlussfassung
über Satzungsänderungen und alle
sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die ihr nach der Satzung
übertragenen Angelegenheiten.
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind mit
mindestens drei Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen.
§ 12 Vermögen und Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der
Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 13 Vereinsauflösung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen erforderlich. Der Beschluss
kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden.
2. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei
Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an den Deutschen
Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu
verwenden hat.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
4. Zur Abwicklung einer beschlossenen Vereinsauflösung
wählt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.
März 1988 beschlossen und am 29. März 1991 geändert
Unterschriften:
Carl-Heinz Beier , Vorsitzender
Martina Knauf, Protokollführerin |